AbR 1992/93 Nr. 23, S. 74: Art. 46 Abs. 1 und 49 SchKG Richtet sich die Betreibung für Erbschaftsschulden nicht gegen die "Erbschaft", sondern gegen den Erben, kann sie nur an dessen Wohnsitz fortgesetzt werden. Geht die Fortsetzung der Be
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Alpnach erliess auf Ersuchen der Gemeinde Alpnach in der gegen 0. gerichteten Betreibung für Erbschaftsschulden eine Pfändungsankündigung. Dagegen beschwerte sich 0. rechtzeitig bei der Obergerichtskommission und stellte den Antrag, die Betreibung wegen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes aufzuheben und ebenso die Vorladung zu einer Pfändung, da er im Kanton Nidwalden Wohnsitz verzeige. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungsankündigung aufgehoben. Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer verlangt Aufhebung der Betreibung und der Vorladung zur Pfändung wegen örtlicher Unzuständigkeit.
a) Verstösst eine Betreibungshandlung gegen zwingendes Recht, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Betreibungsverfahren nicht beteiligter Dritter aufgestellte Vorschrift verletzt, ist sie nichtig (BGE 115 M 26 E. 1, mit Hinweisen). Sind keine derartigen Drittinteressen im Spiel, besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt ausgehende Amtshandlung als nichtig zu betrachten. Dies gilt namentlich für den Zahlungsbefehl, betrifft doch das Recht auf Teilnahme Dritter erst die Pfändung. Daher ist ein von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangener und unangefochten gebliebener Zahlungsbefehl keineswegs nichtig (BGE 68 III 35). Aus diesem Grunde ist das Begehren um Aufhebung der Betreibung abzuweisen. Nun hat aber die Betreibungsgläubigerin die Betreibung in Alpnach fortgesetzt.
b) Nach der Rechtsprechung ist eine Pfändungsankündigung, die nicht vom Betreibungsamt ausgeht, in dessen Amtskreis der Betreibungsschuldner seinen Wohnsitz hat, schlechthin nichtig, wenn dieser Wohnsitz sich in der Schweiz befindet, denn die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung durch ein unzuständiges Amt gefährdet nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch jene Dritter, nämlich anderer Pfandgläubiger, die allenfalls gemäss den Art. 110 f. SchKG an der Pfändung teilnehmen möchten (BGE 105 TII 61 E. 1, mit Hinweisen; BGE 91 III 33 f. = Praxis 1970 Nr. 85).
2. a) Richtet sich allerdings die Betreibung gegen die Erbschaft (Art. 49 SchKG), kann sie am Wohnsitz des Erblassers erfolgen und grundsätzlich auch dort fortgesetzt werden. Lediglich die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen Erben erfolgt an dessen Wohnsitz (Art. 65 Abs. 3 SchKG). Ist aber die Betreibung gegen den Erben gerichtet, ist sie auf jeden Fall an dessen Wohnsitz fortzusetzen (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Ob die Betreibung gegen die Erbschaft oder aber gegen den Erben gerichtet ist, ist auch insoweit von Bedeutung, als in der Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft (nur) Nachlassaktiven gepfändet werden können, nicht aber auch Vermögenswerte des einzelnen Erben (BGE 116 III 6 E. 2a; 113 III 82 E. 4). Hingegen führt die Betreibung gegen Erben der noch unverteilten Erbschaft zur Pfändung von deren Liquidationsteil an der Erbschaft. Diesfalls steht auch das übrige Vermögen eines jeden Erben dem Zugriff offen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, N. 11 zu § 11; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, N. 28, FN 29a zu § 7). Der Betreibungsgläubiger hat sich darüber auszusprechen, ob er die Erbschaft als solche oder nur einen einzelnen Erben betreiben will und im ersteren Fall denjenigen Erben zu bezeichnen, der als Vertreter der Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG) zu behandeln ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925 = BGE 51 III 98 ff.).
b) Im vorliegenden Fall hat die Betreibungsgläubigerin die Betreibung nicht als gegen die Erbschaft, sondern den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet. Daher kommt Art. 49 SchKG von vornherein nicht zum Zuge und als Betreibungsort für die Erbschaftsschulden ebensowenig der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung, die nicht von einem Amt ausgeht, in dessen Kreis der Betriebene wohnt, ist nichtig. Daher ist die Pfändungsankündigung aufzuheben. de| fr | it Schlagworte erbschaft erbe wohnsitz nichtigkeit betreibungsamt pfändungsankündigung grund zahlungsbefehl beschwerdeführer erblasser wald vertreter kreis dritter vorladung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.46 Art.49 Art.65 Art.110 Praxis (Pra) 59 Nr.85 Leitentscheide BGE 116-III-4 S.6 113-III-82 91-III-29 S.33 68-III-33 S.35 51-III-98 AbR 1992/93 Nr. 23
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer verlangt Aufhebung der Betreibung und der Vorladung zur Pfändung wegen örtlicher Unzuständigkeit.
a) Verstösst eine Betreibungshandlung gegen zwingendes Recht, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Betreibungsverfahren nicht beteiligter Dritter aufgestellte Vorschrift verletzt, ist sie nichtig (BGE 115 M 26 E. 1, mit Hinweisen). Sind keine derartigen Drittinteressen im Spiel, besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt ausgehende Amtshandlung als nichtig zu betrachten. Dies gilt namentlich für den Zahlungsbefehl, betrifft doch das Recht auf Teilnahme Dritter erst die Pfändung. Daher ist ein von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangener und unangefochten gebliebener Zahlungsbefehl keineswegs nichtig (BGE 68 III 35). Aus diesem Grunde ist das Begehren um Aufhebung der Betreibung abzuweisen. Nun hat aber die Betreibungsgläubigerin die Betreibung in Alpnach fortgesetzt.
b) Nach der Rechtsprechung ist eine Pfändungsankündigung, die nicht vom Betreibungsamt ausgeht, in dessen Amtskreis der Betreibungsschuldner seinen Wohnsitz hat, schlechthin nichtig, wenn dieser Wohnsitz sich in der Schweiz befindet, denn die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung durch ein unzuständiges Amt gefährdet nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch jene Dritter, nämlich anderer Pfandgläubiger, die allenfalls gemäss den Art. 110 f. SchKG an der Pfändung teilnehmen möchten (BGE 105 TII 61 E. 1, mit Hinweisen; BGE 91 III 33 f. = Praxis 1970 Nr. 85).
E. 2 a) Richtet sich allerdings die Betreibung gegen die Erbschaft (Art. 49 SchKG), kann sie am Wohnsitz des Erblassers erfolgen und grundsätzlich auch dort fortgesetzt werden. Lediglich die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen Erben erfolgt an dessen Wohnsitz (Art. 65 Abs. 3 SchKG). Ist aber die Betreibung gegen den Erben gerichtet, ist sie auf jeden Fall an dessen Wohnsitz fortzusetzen (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Ob die Betreibung gegen die Erbschaft oder aber gegen den Erben gerichtet ist, ist auch insoweit von Bedeutung, als in der Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft (nur) Nachlassaktiven gepfändet werden können, nicht aber auch Vermögenswerte des einzelnen Erben (BGE 116 III 6 E. 2a; 113 III 82 E. 4). Hingegen führt die Betreibung gegen Erben der noch unverteilten Erbschaft zur Pfändung von deren Liquidationsteil an der Erbschaft. Diesfalls steht auch das übrige Vermögen eines jeden Erben dem Zugriff offen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, N. 11 zu § 11; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, N. 28, FN 29a zu § 7). Der Betreibungsgläubiger hat sich darüber auszusprechen, ob er die Erbschaft als solche oder nur einen einzelnen Erben betreiben will und im ersteren Fall denjenigen Erben zu bezeichnen, der als Vertreter der Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG) zu behandeln ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925 = BGE 51 III 98 ff.).
b) Im vorliegenden Fall hat die Betreibungsgläubigerin die Betreibung nicht als gegen die Erbschaft, sondern den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet. Daher kommt Art. 49 SchKG von vornherein nicht zum Zuge und als Betreibungsort für die Erbschaftsschulden ebensowenig der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung, die nicht von einem Amt ausgeht, in dessen Kreis der Betriebene wohnt, ist nichtig. Daher ist die Pfändungsankündigung aufzuheben. de| fr | it Schlagworte erbschaft erbe wohnsitz nichtigkeit betreibungsamt pfändungsankündigung grund zahlungsbefehl beschwerdeführer erblasser wald vertreter kreis dritter vorladung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.46 Art.49 Art.65 Art.110 Praxis (Pra) 59 Nr.85 Leitentscheide BGE 116-III-4 S.6 113-III-82 91-III-29 S.33 68-III-33 S.35 51-III-98 AbR 1992/93 Nr. 23
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AbR 1992/93 Nr. 23, S. 74: Art. 46 Abs. 1 und 49 SchKG Richtet sich die Betreibung für Erbschaftsschulden nicht gegen die "Erbschaft", sondern gegen den Erben, kann sie nur an dessen Wohnsitz fortgesetzt werden. Geht die Fortsetzung der Betreibung nicht von einem Amt aus, in dessen Kreis der Betriebene wohnt, ist sie nichtig. Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. November 1993 Sachverhalt: Das Betreibungsamt Alpnach erliess auf Ersuchen der Gemeinde Alpnach in der gegen 0. gerichteten Betreibung für Erbschaftsschulden eine Pfändungsankündigung. Dagegen beschwerte sich 0. rechtzeitig bei der Obergerichtskommission und stellte den Antrag, die Betreibung wegen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes aufzuheben und ebenso die Vorladung zu einer Pfändung, da er im Kanton Nidwalden Wohnsitz verzeige. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungsankündigung aufgehoben. Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer verlangt Aufhebung der Betreibung und der Vorladung zur Pfändung wegen örtlicher Unzuständigkeit.
a) Verstösst eine Betreibungshandlung gegen zwingendes Recht, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Betreibungsverfahren nicht beteiligter Dritter aufgestellte Vorschrift verletzt, ist sie nichtig (BGE 115 M 26 E. 1, mit Hinweisen). Sind keine derartigen Drittinteressen im Spiel, besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt ausgehende Amtshandlung als nichtig zu betrachten. Dies gilt namentlich für den Zahlungsbefehl, betrifft doch das Recht auf Teilnahme Dritter erst die Pfändung. Daher ist ein von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangener und unangefochten gebliebener Zahlungsbefehl keineswegs nichtig (BGE 68 III 35). Aus diesem Grunde ist das Begehren um Aufhebung der Betreibung abzuweisen. Nun hat aber die Betreibungsgläubigerin die Betreibung in Alpnach fortgesetzt.
b) Nach der Rechtsprechung ist eine Pfändungsankündigung, die nicht vom Betreibungsamt ausgeht, in dessen Amtskreis der Betreibungsschuldner seinen Wohnsitz hat, schlechthin nichtig, wenn dieser Wohnsitz sich in der Schweiz befindet, denn die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung durch ein unzuständiges Amt gefährdet nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch jene Dritter, nämlich anderer Pfandgläubiger, die allenfalls gemäss den Art. 110 f. SchKG an der Pfändung teilnehmen möchten (BGE 105 TII 61 E. 1, mit Hinweisen; BGE 91 III 33 f. = Praxis 1970 Nr. 85).
2. a) Richtet sich allerdings die Betreibung gegen die Erbschaft (Art. 49 SchKG), kann sie am Wohnsitz des Erblassers erfolgen und grundsätzlich auch dort fortgesetzt werden. Lediglich die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen Erben erfolgt an dessen Wohnsitz (Art. 65 Abs. 3 SchKG). Ist aber die Betreibung gegen den Erben gerichtet, ist sie auf jeden Fall an dessen Wohnsitz fortzusetzen (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Ob die Betreibung gegen die Erbschaft oder aber gegen den Erben gerichtet ist, ist auch insoweit von Bedeutung, als in der Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft (nur) Nachlassaktiven gepfändet werden können, nicht aber auch Vermögenswerte des einzelnen Erben (BGE 116 III 6 E. 2a; 113 III 82 E. 4). Hingegen führt die Betreibung gegen Erben der noch unverteilten Erbschaft zur Pfändung von deren Liquidationsteil an der Erbschaft. Diesfalls steht auch das übrige Vermögen eines jeden Erben dem Zugriff offen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, N. 11 zu § 11; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, N. 28, FN 29a zu § 7). Der Betreibungsgläubiger hat sich darüber auszusprechen, ob er die Erbschaft als solche oder nur einen einzelnen Erben betreiben will und im ersteren Fall denjenigen Erben zu bezeichnen, der als Vertreter der Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG) zu behandeln ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925 = BGE 51 III 98 ff.).
b) Im vorliegenden Fall hat die Betreibungsgläubigerin die Betreibung nicht als gegen die Erbschaft, sondern den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet. Daher kommt Art. 49 SchKG von vornherein nicht zum Zuge und als Betreibungsort für die Erbschaftsschulden ebensowenig der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 49 SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung, die nicht von einem Amt ausgeht, in dessen Kreis der Betriebene wohnt, ist nichtig. Daher ist die Pfändungsankündigung aufzuheben. de| fr | it Schlagworte erbschaft erbe wohnsitz nichtigkeit betreibungsamt pfändungsankündigung grund zahlungsbefehl beschwerdeführer erblasser wald vertreter kreis dritter vorladung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.46 Art.49 Art.65 Art.110 Praxis (Pra) 59 Nr.85 Leitentscheide BGE 116-III-4 S.6 113-III-82 91-III-29 S.33 68-III-33 S.35 51-III-98 AbR 1992/93 Nr. 23